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SeeVerkSiV · Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

SeeVerkSiV ст. 12

ДействуетОфициальный текст

Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 2, 3 und 5 auch für Binnenschiffe, die im Binnenschiffsregister eines deutschen Gerichts eingetragen sind, wenn sie auf Wasserflächen seewärts der Grenze der Seefahrt zur Güterbeförderung verwendet werden und mehr als 15 t Tragfähigkeit haben.