SeeVerkSiV · Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs
SeeVerkSiV ст. 11
Seeverkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
SeeVerkSiV · Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs
Seeverkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.