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SeeArbG · Seearbeitsgesetz

SeeArbG ст. 85Bemessung und Fälligkeit der Vergütung

Abschnitt 4 Berufsausbildung an Bord

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Vergütung bemisst sich nach Kalendermonaten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Kalendermonat zu 30 Tagen gerechnet.

(2) Die Vergütung ist mit Ablauf eines jeden Kalendermonats oder bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses fällig. Die Vorschrift des § 19 des Berufsbildungsgesetzes über die Fortzahlung der Vergütung ist entsprechend anzuwenden.