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See-BAV · Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

See-BAV ст. 12Bordzeugnis

Abschnitt 2 Berufspraktische Ausbildung

ДействуетОфициальный текст

Ausbilder oder Ausbildende haben Auszubildenden bei jedem Ende des Borddienstes der Auszubildenden oder der Ausbilder ein Bordzeugnis auszustellen, mindestens jedoch ein Zeugnis in jedem Ausbildungsjahr. Es soll Angaben enthalten über Art und Dauer der Berufsausbildung sowie die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden.