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See-BAV · Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

See-BAV Art. 12Bordzeugnis

Abschnitt 2 Berufspraktische Ausbildung

In KraftAmtlicher Text

Ausbilder oder Ausbildende haben Auszubildenden bei jedem Ende des Borddienstes der Auszubildenden oder der Ausbilder ein Bordzeugnis auszustellen, mindestens jedoch ein Zeugnis in jedem Ausbildungsjahr. Es soll Angaben enthalten über Art und Dauer der Berufsausbildung sowie die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden.