SchwbVWO · Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
SchwbVWO ст. 16Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Zweiter Abschnitt Durchführung der Wahl
Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden von der Schwerbehindertenvertretung mindestens bis zur Beendigung der Wahlperiode aufbewahrt.