SchwbVWO · Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
SchwbVWO ст. 15Bekanntmachung der Gewählten
Zweiter Abschnitt Durchführung der Wahl
Sobald die Namen der Personen, die das Amt der Schwerbehindertenvertretung oder des stellvertretenden Mitglieds innehaben, endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekanntzumachen (§ 5 Abs. 2) sowie unverzüglich dem Arbeitgeber und dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen.