SchuldRAnpG ст. 53Kündigung bei abtrennbaren Teilflächen
Abschnitt 3 Zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke
Auf die Kündigung abtrennbarer Teilflächen ist § 40 entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 3 Zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke
Auf die Kündigung abtrennbarer Teilflächen ist § 40 entsprechend anzuwenden.