SchStV · Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung
SchStV ст. 4Teilnahme an Sitzungen
Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreter.