SchSiHafV ст. 21Benutzung der Rettungsgeräte
Abschnitt 4 Benutzung von Hafenanlage
Für die Öffentlichkeit bestimmte Rettungsgeräte dürfen nicht entfernt oder missbräuchlich benutzt werden.
Abschnitt 4 Benutzung von Hafenanlage
Für die Öffentlichkeit bestimmte Rettungsgeräte dürfen nicht entfernt oder missbräuchlich benutzt werden.