SchRegDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV ст. 73b
Neunter Abschnitt Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Registerakte
Für die Bestimmung des Datenspeichers für die elektronischen Registerakten, die Anforderungen an technische Anlagen und Programme, die Sicherung der Anlagen, Programme und Daten sowie die Datenverarbeitung im Auftrag gelten die §§ 56, 58 und 72 sinngemäß.