SchRegDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV ст. 73a
Neunter Abschnitt Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Registerakte
Die Vorschriften dieser Verordnung über die Registerakten gelten auch für die elektronischen Registerakten, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.