SchRegDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV ст. 32
Fünfter Abschnitt Das Binnenschiffsregister
Für die Einrichtung des Binnenschiffsregisters ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt ist. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.