SchRegDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV ст. 24
Dritter Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
Bescheinigungen und Zeugnisse sind unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben und mit dem Siegel oder Stempel des Registergerichts zu versehen.