SchRegDV · Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV ст. 23
Dritter Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
Auf Verlangen ist eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß zu dem Gegenstand einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.