SchiedsG · Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
SchiedsG ст. 37
- Das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage
Die Schiedsstelle darf den Sühneversuch nur ablehnen, wenn die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen.