SCEBG ст. 33Kosten und Sachaufwand
Unterabschnitt 3 Freistellung und Kosten
Die durch die Bildung und Tätigkeit des SCE-Betriebsrats und des geschäftsführenden Ausschusses entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Europäische Genossenschaft. Im Übrigen gilt § 19 Satz 2 entsprechend.