SachenRBerG · Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
SachenRBerG ст. 89Verfahrensart
Unterabschnitt 2 Notarielles Vermittlungsverfahren
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf das notarielle Vermittlungsverfahren die Vorschriften des Buchs 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
(2) Über Beschwerden gegen die Amtstätigkeit des Notars entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk das Grundstück oder das Gebäude ganz oder zum größten Teil belegen ist.