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SachenRBerG · Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet

SachenRBerG ст. 87Antragsgrundsatz

Unterabschnitt 2 Notarielles Vermittlungsverfahren

ДействуетОфициальный текст

(1) Auf Antrag ist der Abschluß von Verträgen zur Bestellung von Erbbaurechten oder zum Kauf des Grundstücks oder des Gebäudes oder, wenn kein selbständiges Gebäudeeigentum entstanden ist, zur Ablösung der aus der baulichen Investition begründeten Rechte, nach diesem Gesetz durch den Notar zu vermitteln.

(2) Antragsberechtigt ist der Nutzer oder der Grundstückseigentümer, der den Abschluß eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrages geltend machen kann.