RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
RVG ст. 13Wertgebühren
Abschnitt 2 Gebührenvorschriften
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstands- wert bis … Euro
für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro
um … Euro
2 000
500
41,50
10 000
1 000
59,50
25 000
3 000
55,00
50 000
5 000
86,00
200 000
15 000
99,50
500 000
30 000
140,00
über 500 000
50 000
175,00
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 31,50 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.