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RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

RVG ст. 13Wertgebühren

Abschnitt 2 Gebührenvorschriften

ДействуетОфициальный текст

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstands- wert bis … Euro

für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro

um … Euro

2 000

500

41,50

10 000

1 000

59,50

25 000

3 000

55,00

50 000

5 000

86,00

200 000

15 000

99,50

500 000

30 000

140,00

über 500 000

50 000

175,00

Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 31,50 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.