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RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

RVG ст. 12cRechtsbehelfsbelehrung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

ДействуетОфициальный текст

Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.