RPflG ст. 37Rechtspflegergeschäfte nach Landesrecht
Sechster Abschnitt Schlussvorschriften
Die Länder können Aufgaben, die den Gerichten durch landesrechtliche Vorschriften zugewiesen sind, auf den Rechtspfleger übertragen.
Sechster Abschnitt Schlussvorschriften
Die Länder können Aufgaben, die den Gerichten durch landesrechtliche Vorschriften zugewiesen sind, auf den Rechtspfleger übertragen.