RPflG ст. 33aÜbergangsregelung für die Jugendstrafvollstreckung
Sechster Abschnitt Schlussvorschriften
Bis zum Inkrafttreten der auf Grund der Ermächtigung nach § 31 Absatz 5 zu erlassenden Rechtsverordnung gelten die Bestimmungen über die Entlastung des Jugendrichters in Strafvollstreckungsgeschäften weiter.