RPflG ст. 32Nicht anzuwendende Vorschriften
Fünfter Abschnitt Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
Auf die nach den §§ 29 und 31 dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte sind die §§ 5 bis 11 nicht anzuwenden.
Fünfter Abschnitt Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
Auf die nach den §§ 29 und 31 dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte sind die §§ 5 bis 11 nicht anzuwenden.