RPflG ст. 10Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers
Erster Abschnitt Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.