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RohmilchGütV · Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch

RohmilchGütV ст. 33Zusätzliche Abschläge sowie Zuschläge auf den Kaufpreis

Abschnitt 4 Berechnung des Kaufpreises für die Rohmilch

ДействуетОфициальный текст

(1) Auf der Grundlage der Güteprüfung können neben den in § 32 aufgeführten Abschlägen weitere Abschläge auf den Kaufpreis vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Abschläge, die auf einer nach § 25 Absatz 1 vereinbarten Prüfung auf anderweitige Gütemerkmale beruhen.

(2) Auf der Grundlage der Güteprüfung können im Falle einer überdurchschnittlichen Güte Zuschläge auf den Kaufpreis vorgenommen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht, Abschläge und Zuschläge vorzusehen, die auf einer anderen Grundlage als der Güteprüfung beruhen.