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RheinSchPersV · Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

RheinSchPersV ст. 20Gültigkeit der Qualifikation als Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen oder als Sachkundiger für LNG

Kapitel 20 Übergangsbestimmungen

ДействуетОфициальный текст

1.

Die von den zuständigen Stellen nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellten oder weitergeltenden Bescheinigungen Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt sowie die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellten oder weitergeltenden Sachkundebescheinigungen für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem Ablaufdatum gültig.

2.

Inhaber der in Nummer 1 genannten Bescheinigungen können bis zum jeweiligen Ablaufdatum der Bescheinigung bei den zuständigen Behörden die Ausstellung eines neuen Befähigungszeugnisses nach § 15.06 oder § 16.10 beantragen. Die zuständige Behörde stellt das beantragte Befähigungszeugnis aus, wenn der Antragssteller seine Bescheinigung nach Nummer 1, eine Kopie seines Ausweisdokumentes und die nach § 15.06 oder die nach § 16.10 erforderlichen Nachweise vorgelegt hat.