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RheinSchPersV · Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

RheinSchPersV ст. 16Anzahl des Sicherheitspersonals

Kapitel 16 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

ДействуетОфициальный текст

1.

Die Funktionen des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt, des Ersthelfers und des Atemschutzgeräteträgers müssen mindestens in folgender Anzahl vorhanden sein: a)

während der Fahrt an Bord: aa)

Tagesausflugsschiffe Stufe

vorhandene Personenzahl

Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Ersthelfer

1

bis 250

1

1

2

über 250

1

2

bb)

Kabinenschiffe Stufe

Anzahl der belegten Betten

Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Ersthelfer

Atemschutzgeräteträger

1

bis 100

1

1

2

2

über 100

1

2

2

b) beim Stillliegen ständig verfügbar das nach Buchstabe a jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal der Stufe 1.

Für Kabinenschiffe, deren Länge 45 m nicht überschreitet und in deren Kabinen Fluchthauben in einer Zahl, die der Zahl der sich dort befindenden Betten entspricht, griffbereit vorhanden sind, sind Atemschutzgeräteträger nicht erforderlich.

2.

Auf Tagesausflugsschiffen mit einer zulässigen Personenzahl von nicht mehr als 75 und auf stillliegenden Fahrgastschiffen dürfen die Funktionen des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und des Ersthelfers von einer Person wahrgenommen werden. In den anderen Fällen dürfen der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, der Ersthelfer und der Atemschutzgeräteträger nicht die gleiche Person sein.