RheinSchPersV · Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
RheinSchPersV ст. 9Anrechnung von Fahrzeiten
Kapitel 9 Übergangsbestimmungen
Die Fahrzeit und die Streckenfahrten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet wurden, werden nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften angerechnet.