RheinSchPersV · Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
RheinSchPersV ст. 9Zuordnung der Patentarten
Kapitel 9 Übergangsbestimmungen
1.
Gültige Patente nach § 9.02 Nr. 1 entsprechen den Patenten nach § 6.04 Nr. 1 dieser Verordnung wie folgt: Folgende nach § 9.02 Nr. 1 gültige Patente
entsprechen
den Patenten nach § 6.04 Nr. 1 dieser Verordnung
Rheinschifferpatent ……………………………
→
Großes Patent
Kleines Patent …………………………………
→
Kleines Patent
Polizeibootpatent …………………………….
→
Behördenpatent
Zollbootpatent …………………………………
→
Behördenpatent
Feuerlöschbootpatent ……………………….
→
Behördenpatent
Sportschifferpatent ……………………………
→
Sportpatent
2.
Ein gültiges Patent kann nach Maßgabe der Tabelle in Nummer 1 in das entsprechende Patent für die gleiche Strecke umgetauscht werden.