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RheinSchPersV · Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

RheinSchPersV ст. 7Sicherstellung eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses

Abschnitt 4 Überprüfung und Entzug

ДействуетОфициальный текст

1.

Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass das Schiffsführerzeugnis entzogen oder sein Aussetzen durch die ausstellende Behörde angeordnet wird, oder besteht die ernsthafte Vermutung eines betrügerischen Erwerbs der Urkunde, so kann die zuständige Behörde die vorläufige Sicherstellung des Patentes anordnen.

2.

Ein vorübergehend sichergestelltes Zeugnis ist unverzüglich der ausstellenden Behörde zu übergeben.

3.

Die ausstellende Behörde nimmt die notwendigen Überprüfungen vor und unterrichtet die zuständige Behörde, die das Zeugnis sichergestellt hat, und die ZKR unverzüglich über die Gültigkeit der Urkunde.