ReföDG · Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts
ReföDG ст. 6Geringfügigkeitsgrenze
Art 14
Überleitungs- und Ausgleichszulagen nach diesem Gesetz und nach anderen besoldungsrechtlichen und versorgungsrechtlichen Vorschriften werden nicht ausgezahlt, wenn der Auszahlungsbetrag 5 Deutsche Mark nicht übersteigt.