ReföDG · Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts
ReföDG ст. 5Fortgeltung bisheriger Vorschriften
Art 14
Bemißt sich die Höhe von Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezügen nach Grundgehältern der Bundesbesoldungsordnungen, gelten für die Höhe dieser Leistungen die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bemessungsgrundlagen weiter, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.