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RechVersV · Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

RechVersV ст. 34Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft

Unterabschnitt 2 Posten der Passivseite

ДействуетОфициальный текст

Im Posten "Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft" sind die sich aus den laufenden Abrechnungen mit den Vor- und Rückversicherern und den Rückversicherungsmaklern ergebenden Schuldsalden aus dem in Rückdeckung übernommenen und in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft auszuweisen. Im übrigen gilt § 16 Satz 2.