RechVersV · Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
RechVersV ст. 33Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft
Unterabschnitt 2 Posten der Passivseite
(1) Im Posten "Depotverbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft" sind die Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern in Höhe der Beträge auszuweisen, die vom bilanzierenden Versicherungsunternehmen als Sicherheit einbehalten oder ihm vom Rückversicherer zu diesem Zweck belassen worden sind.
(2) Die Depotverbindlichkeiten dürfen weder mit anderen Verbindlichkeiten gegenüber dem Rückversicherer zusammengefaßt noch mit Forderungen an den Rückversicherer verrechnet werden.