RDG · Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
RDG ст. 15bBetrieb ohne Registrierung
Teil 3 Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann das Bundesamt für Justiz die Fortsetzung des Betriebs verhindern.