RDG · Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
RDG ст. 15aStatistik
Teil 3 Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
Über Verfahren nach § 12 Absatz 3 Satz 4 und § 15 wird eine Bundesstatistik durchgeführt. § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.