RentSV ст. 19Unterrichtung der Träger der Rentenversicherung und anderer Stellen
Drittes Kapitel Durchführung der Anpassung von Geldleistungen
(1) Der Renten Service unterrichtet die Träger der Rentenversicherung über die sich aus der Durchführung der Anpassung ergebenden neue Beträge.
(2) Andere Stellen erhalten im Rahmen des Rentenauskunftsverfahrens Auskunft über die sich aus der Durchführung der Anpassung ergebenden neuen Beträge.