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PHöchstMengV · Verordnung über Höchstmengen für Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln

PHöchstMengV ст. 3Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung in Wäschereien

ДействуетОфициальный текст

(1) Der höchstzulässige Phosphatgehalt von Wasch- und Reinigungsmitteln zur Verwendung in Wäschereien bemißt sich ab 1. Oktober 1981 bei Beachtung der Dosierungsempfehlungen und auf der Grundlage eines Verhältnisses von 1 Kilogramm Trockenwäsche zu 5 Litern Waschlauge nach folgenden Obergrenzen für den Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/lP; Phosphathöchstmengen):

Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/lP bei Verwendung von

Wasserhärtebereich

Vollwaschmitteln, Alleinwaschmitteln

Spezialwaschmitteln, Bunt- und Feinwaschmitteln

Vorwaschmitteln

im gesamten Waschvorgang:

in der Vorwäsche:

1

0,45

0,70

0,30

2

0,60

0,85

0,40

3

0,80

1,00

0,55

4

1,00

1,20

0,65

Für Wasch- und Reinigungsmittel, die aufeinander abgestimmt sind und nach ihren Dosierungsempfehlungen nacheinander zu verwenden sind, gelten für den sich insgesamt ergebenden Phosphatgehalt in der Waschlauge die für Vollwaschmittel festgelegten Obergrenzen.

(2) Bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen Wasch- und Reinigungsmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Obergrenzen des Absatzes 1 Satz 1 überschreiten.