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PHöchstMengV · Verordnung über Höchstmengen für Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln

PHöchstMengV ст. 2Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt

ДействуетОфициальный текст

(1) Es ist Herstellern, Einführern und Vertriebsunternehmen untersagt, Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt in den Verkehr zu bringen, die einen Phosphatgehalt aufweisen, der bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Obergrenzen (Phosphathöchstmengen) überschreitet. Bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen Wasch- und Reinigungsmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Obergrenzen der Absätze 2 und 3 überschreiten.

(2) Für Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt gelten ab 1. Oktober 1981 bei einem Waschlaugenvolumen von 20 Litern und bei Beachtung der Dosierungsempfehlungen, bezogen auf das Fassungsvermögen einer Waschmaschine von 4 bis 5 Kilogramm Trockenwäsche, folgende Obergrenzen für den Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/lP):

Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/lP bei Verwendung von

Wasserhärtebereich

Wasch- und Reinigungsmitteln für alle Waschtemperaturen

Wasch- und Reinigungsmitteln für Waschtemperaturen bis 60 Grad C

Spezial-/Feinwaschmitteln

Vorwaschmitteln

im gesamten Waschvorgang:

in der Vorwäsche:

1

0,70

0,85

0,45

0,55

2

0,85

1,00

0,55

0,65

3

1,00

1,20

0,65

0,80

4

1,25

1,40

0,75

0,90

(3) Die Obergrenzen des Absatzes 2 werden ab 1. Januar 1984 durch folgende Werte ersetzt:

Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/lP bei Verwendung von

Wasserhärtebereich

Wasch- und Reinigungsmitteln für alle Waschtemperaturen

Wasch- und Reinigungsmitteln für Waschtemperaturen bis 60 Grad C

Spezial-/Feinwaschmitteln

Vorwaschmitteln

im gesamten Waschvorgang:

in der Vorwäsche:

1

0,50

0,75

0,40

0,50

2

0,65

0,85

0,45

0,60

3

0,80

1,05

0,55

0,70

4

1,00

1,25

0,65

0,80