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PflVG · Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter

PflVG ст. 7Durchführungsregelungen; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 1 Pflichtversicherung

ДействуетОфициальный текст

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, zur Durchführung des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1.

die Form des Versicherungsnachweises;

2.

die Prüfung der Versicherungsnachweise durch die Zulassungsbehörden;

3.

die Erstattung der Anzeige des Versicherungsunternehmens gegenüber der zuständigen Zulassungsbehörde zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes;

4.

Maßnahmen der Verkehrsbehörden, durch welche der Gebrauch nicht oder nicht ausreichend versicherter Fahrzeuge im Straßenverkehr verhindert werden soll.