PflSchG · Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen
PflSchG ст. 48Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel
Abschnitt 8 Parallelhandel
Die Genehmigung für den Parallelhandel ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Referenzmittels angeordnet ist.
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Abschnitt 8 Parallelhandel
Die Genehmigung für den Parallelhandel ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Referenzmittels angeordnet ist.