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PflSchG · Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen

PflSchG ст. 43Kennzeichnung von Zusatzstoffen

Abschnitt 7 Inverkehrbringen von anderen Stoffen, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren

ДействуетОфициальный текст

Ein Zusatzstoff darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn er auf den Behältnissen oder abgabefertigen Packungen oder Packungsbeilagen in deutscher Sprache mit der Angabe „Zusatzstoff nach § 42 des Pflanzenschutzgesetzes“ gekennzeichnet und in der Gebrauchsanleitung folgende Angaben gemacht werden: 1.

die Bezeichnung des Zusatzstoffes,

2.

Name und Anschrift desjenigen, der den Zusatzstoff zur Abgabe an den Anwender verpackt und kennzeichnet,

3.

den Zusatzstoff nach Art und Menge und

4.

das Verfallsdatum.