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PflSchG · Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen

PflSchG ст. 26Getrennte Lagerung

Abschnitt 5 Abgabe, Rückgabe und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln

ДействуетОфициальный текст

Verfügungsberechtigte und Besitzer von Lebensmitteln, Futtermitteln, Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, die für die Ausfuhr bestimmt sind und die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, deren Inverkehrbringen nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genehmigt worden ist, sind verpflichtet, diese von den für das Inverkehrbringen im Inland bestimmten Lebensmitteln, Futtermitteln, Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat getrennt zu halten und entsprechend kenntlich zu machen.