PAuswV ст. 18bAufkleber mit Brailleschrift
Abschnitt 5 Ausgabe und Versand des Personalausweises; Braille-Aufkleber
Auf Antrag des Ausweisinhabers wird durch die Personalausweisbehörde entweder bei der Ausgabe des Personalausweises oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach Anlage 1c auf dem Personalausweis angebracht.