PAuswV ст. 18aEinsicht in die auslesbaren personenbezogenen Daten des Personalausweises
Abschnitt 5 Ausgabe und Versand des Personalausweises; Braille-Aufkleber
(1) Der Ausweisinhaber kann sich die auslesbaren personenbezogenen Daten, die auf seinem Personalausweis gespeichert sind, jederzeit bei einer Personalausweisbehörde anzeigen lassen.
(2) Für das Lesen der Daten nach Absatz 1 sind zertifizierte Lesegeräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.