PatKostG · Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts
PatKostG ст. 9Unrichtige Sachbehandlung
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
PatKostG · Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.