Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

PatKostG · Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

PatKostG ст. 8Kostenansatz

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Kosten werden angesetzt: 1.

beim Deutschen Patent- und Markenamt a)

bei Einreichung einer Anmeldung,

b) bei Einreichung eines Antrags,

c) im Fall eines Beitritts zum Einspruchsverfahren,

d) bei Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie

e) bei Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels,

2.

beim Bundespatentgericht a)

bei Einreichung einer Klage,

b) bei Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,

c) im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie

d) bei einer erfolglosen Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,

auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind.

(2) Die Stelle, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den §§ 9 und 10.