PAO ст. 59Voraussetzungen der Wählbarkeit
Erster Unterabschnitt Vorstand
Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer 1.
Mitglied der Patentanwaltskammer ist und
2.
den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.