PAO ст. 160Inhaber von Erlaubnisscheinen
Zehnter Teil Ausländische Patentanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
Für Inhaber von Erlaubnisscheinen sind die §§ 177 bis 183 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden.